Satzung 1898

                                                Satzungen
                                       der Lokalvereine für Bienenzucht
                                               Balve und Umgebung

§1

Für Balve und Umgebung hat sich mit dem heutigen Tage ein Lokalverein
Gebildet, welcher die Gebung und Verbreitung der Bienenzucht bezweckt.

§ 2

Der Verein besteht nur aus wirklichen Mitgliedern, welche Bienenzucht
Betreiben, Ehrenmitglieder können jederzeit aufgenommen werden.

§ 3.

Die Neuaufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand.

§ 4

Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld von 1 M und den jährlichen Beitrag , welcher zunächst 1 M beträgt, müssen durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden kann.

§ 5

Jedes Mitglied hat das Recht an den Beratungen und Zusammenkünften des Vereins und der Vereinsversammlungen teilzunehmen und zwar mit vollem Stimmrecht.
Außerdem erhält jedes Mitglied unentgeltlich die von dem Vawater zu haltenden Zeitschriften gemäß den darüber von der Generalversammlung  zu fassenden Beschlüssen.

§ 6

Der austritt aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn der Selbe mindestens 2 Monate vor Ablauf eines Rechnungsjahres dem Vorstand angezeigt worden ist. Bei Tot und Verziehung erlischt  die Mitgliedschaft mit dem laufenden Rechnungsjahr. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen  des Vereins.

§ 7

Organ des Vereins ist vorläufig die westfählische Bienenzeitung, jedoch steht es dem Verein frei, außer dem Vereinsblatt zur Veröffentlichung seiner Interessen sich auch anderer Blätter zu bedienen.








§ 8

Der Vorstand besteht aus
1. Vereinsvorsteher
2. Dessen Stellvertreter
3. Rechnungsprüfer
4. 2 Beisitzern
In dem Vereinsbezirk übernimmt es ein von dem Vorstande bezeichnendes Mitglied  die Vereinsblätter zu verteilen und lokale Angelegenheiten des Vereins im Auftrag des Vorstandes zu besorgen.

§ 9

Die Wahl des Vorstandes geschieht durch die Generalversammlung für die Dauer  von 3 Jahren. Alljährlich findet jedes Mal eine Generalversammlung statt, sie entscheidet über
1. die vorgelegten Vereinsbeschlüsse
2. die Anträge der Vereinsmitglieder
3. die Verwendung der Vereinsgelder
4. Etwaige Änderungen des Statuts6. sie bestimmt den Ort der nächsten Generalversammlung.

§ 10

Der Vereinsvorsteher leitet den Verein sowohl innen wie nach außen, bestellt die Vereinsblätter und sonstige Zeitschriften underläßt die Einladungen zu den Versammlungen.

§ 11

Der Vereinsvorsteher oder dessen Stellvertreter sind berechtigt sich namentlich Porto und Frachtkosten von der Generalversammlung erstatten zu lassen.

§ 12

Abänderungen des Statuts können nur mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Balve, den 11. Dezember 1898

J,           Heimann              Vorstand
Cl.         Schlünder             Stellvertreter
Chr.       Koch                     Rechnungsführer
Cl.         Schulte                  Beisitzer
Johann  Busche                    „


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